Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Geltung der Geschäftsbedingungen von REM und fremdsprachliche Fassungen
B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen
C. Allgemeine Leistungsbedingungen
A. Geltung der Geschäftsbedingungen von REM und fremdsprachliche Fassungen

A.1
Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich für das Vertragsverhältnis zwischen REM und ihren Geschäftspartnern.

A.2
Sie gelten ebenfalls für alle Folgegeschäfte, auch wenn im Einzelnen nicht mehr gesondert auf sie Bezug genommen wird.

A.3
Geschäftsbedingungen der Geschäftspartner von REM gelten nicht und zwar ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs im Einzelfall bedürfte.

A.4
In verschiedenen Rechtssystemen können die- selben Wörter unterschiedliche Bedeutungen haben. In fremdsprachlichen, also nicht deutschen Fassungen dieser Geschäftsbedingungen ist jeweils die deutsche rechtliche Bedeutung der entsprechenden Wörter maßgeblich.

B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen

B.1.
Alle Vertragspartner von REM haben im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewähr und Schadensersatz zu leisten.

B.2.
Erfüllungsort ist der Sitz von REM.

B3.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vertragspartnern von REM ist der Sitz von REM.

B.4.
Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Aus- schluss des UN–Kaufrechts.
REM-AGB  01/2013  Seite 2

C. Allgemeine Leistungsbedingungen

C.1. Auftragsbestätigung / Change Request Vertragsarten

C.1.01
Für den Inhalt des jeweiligen Vertrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung von REM gegebenenfalls in Verbindung mit dem von REM erstellten Leistungsverzeichnis maßgebend. Mündliche Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die mit Mitarbeitern von REM getroffen werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von REM.

C.1.02
Wenn der Kunde eine Änderung des Leistungsinhalts eines Vertrags wünscht, wird REM ein mit einer Bindungsfrist versehenes entsprechendes Änderungsangebot unterbreiten. Wenn der Kunde dieses Angebot akzeptiert, wird die Änderung durch entsprechende Auftragsbestätigung von REM wirksam.

C.1.03
Das Leistungsspektrum von REM beinhaltet Dienstleistungen wie auch Werkverträge und Kaufverträge oder gemischte Verträge. Nicht aller der nachstehenden Regelungen sind für alle vertragsgegenständlichen Leistungen einschlägig. Wenn REM ausdrückliche individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner getroffen hat, gelten diese Bedingungen ergänzend.

C.2. Bleibende Rechte / Urheberrecht

C.2.01
Die von REM erstellten Konstruktionen, Entwürfe, Modelle, Aufstellungspläne, Dispositions- und sonstige Zeichnungen, Textvorlagen und dergleichen bleiben das geistige Eigentum von REM, auch wenn der Kunde für die Arbeit Wertersatz geleistet hat.
Das Recht zur Verwertung dieser Gegenstände und der in ihnen verkörperten geistigen Leistungen bleibt ausschließlich REM vorbehalten.

C.2.02
REM ist zum Anbringen eigener Firmen- und Markenzeichen berechtigt. Dem Kunden ist es untersagt solche von REM angebrachten Zeichen zu entfernen.

C.2.03
Der Kunde ist gegenüber REM dafür verantwortlich, dass die vom Kunden übergebenen Vorlagen, Entwürfe, Pläne, Texte, Warenzeichen und dergleichen zu Recht verwertet werden dürfen.

C.3.01
Die Versandart bleibt REM vorbehalten, wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart vorgeschrieben ist.

C.3.02
Verlässt die Ware den Betrieb oder das Lager von REM, übernimmt der Besteller jedes Risiko. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und dann auf dessen Kosten.

C.3.03
Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Transporteur, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Bereitstellung zum vereinbarten Liefertermin auf den Besteller über.

C.3.04
Hat REM vereinbarungsgemäß Leistungen beim Kunden oder im Auftrag des Kunden bei Dritten zu erbringen, zum Beispiel Inventurarbeiten, steht der Kunde dafür ein, dass die Mitarbeiter von REM zu den entsprechenden Stätten Zugang haben. Etwaige auf Zugangshindernissen beruhende Wartezeiten von REM- Mitarbeitern hat der Kunde wie Leistungszeiten zu vergüten.

C.4. Lieferzeit / Genehmigungen / Fristen bei Reparaturen und dergleichen

C.4.01
Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Solche Lieferfristen beginnen mit dem in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klar gestellt sind und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat.
Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffen- den Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist.
Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffen- den Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist.
Eine entsprechende Verschiebung von Lieferterminen oder Verlängerung von Lieferzeiten findet auch statt, wenn die Voraussetzungen für

C.3. Versand / Gefahrtragung / Zugang

C.4.02
Werden von REM beizubringende Genehmigungen, die Voraussetzung für eine rechtmäßige Lieferung sind, aus nicht von REM zu vertretenden Gründen verzögert oder gar nicht erteilt, haftet REM dafür nicht.

C.4.03
Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch REM. Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich entsprechend.

C.4.04
Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die REM trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. ein totaler oder teilweiser Ausfall von Subunternehmern, für den REM nicht einzustehen hat.

C.4.05
In den Fällen, in denen im Rahmen von Reparaturen, Gewährleistungsarbeiten, Nachlieferungen und dergleichen nicht auf Standardkomponenten zurückgegriffen werden kann, weil es sich vereinbarungsgemäß bei der betreffenden Anlage um eine Sonderanfertigung handelt oder weil Sonderkomponenten eingebaut wurden, verlängert sich die entsprechen- de REM zuzugestehende Leistungszeit um die Zeit, die bei rechtzeitiger Bestellung für die Beschaffung der entsprechenden Komponenten notwendig ist.

C.4.06
Ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung oder auf Schadensersatz wegen Verzugs ist in den Fällen der Ziffer C.4.04 ausgeschlossen, wenn REM den Kunden von den Leistungshindernissen unverzüglich informiert hat.

C.4.07
Das gleiche gilt bei Fixgeschäften.

C.4.08
Ein etwa von REM zu leistender Schadensersatz wegen Verzugs ist auf den zumindest grob fahrlässig verursachten, vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

C.4.09
Alle Lieferzusagen von REM in Bezug auf Leistungen, die von Zulieferungen Dritter abhängig sind, stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung von REM.

C.5. Teillieferungen / Mehr– und Minder- mengen

C.5.01
REM ist bei Lieferungen unzählbarer Güter berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger zu liefern, ohne dass dies als Pflichtverletzung gilt. Auch Teillieferungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zulässig.

C.5.02
Wenn REM vom Recht der Teillieferung oder der Minderlieferung oder der Mehrlieferung Gebrauch macht, können Zahlungen vom Kunden nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.

C.6. Preise

C.6.01
Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung.

C.6.02
Soweit Verpackung anfällt, verpackt REM entsprechend den bestehenden Vorschriften und verfährt nach § 4 VerpackV.

C.6.03
Die Preise, das gleiche gilt für Kosten, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

C.6.04
Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh- oder Hilfsstoffe sowie Löhne und Transportkosten, so kann REM eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt.

C.6.05
Bei Abrechnungen auf Time & Material – Basis werden die von REM aufgewandten Stunden und Materialien von REM fortlaufend erfasst und monatlich abgerechnet. Maßgeblich sind die Aufzeichnungen von REM. Vorbehalte gegen die monatlichen Abrechnungen hat der Kunde bis zum Ende des Monats konkret geltend zu machen. Andernfalls besteht die widerlegliche Vermutung, die die abgerechneten Zeiten und Materialien tatsächlich angefallen sind.

C.7. Zahlungsbedingungen

C.7.01
Für Anzahlungen gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.

C.7.02
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig

C.7.03

PayPay

Bezahlen den Rechnungsbetrag über den Online-Anbieter PayPay: Sie müssen dort registriert sein bzw. sich erst registrieren, mit Ihren Zugangsdaten legitimieren und die Zahlungsanweisung an uns bestätigen. Bei PayPal werden zusätzlich die in Ihrem PayPal-Konto hinterlegten Adressdaten an von uns übernommen. Sie bestätigen die Zahlung mit dem Absenden der Bestellung in unserem Onlineshop. Weitere Hinweise, wie Sie zur Seite des Zahlungsanbieters kommen, erhalten Sie beim Bestellvorgang.

C.7.04.

Barzahlung bei Selbstabholung
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit der Abholung im Logistikzentrum in Schlitz-Fraurombach, zu den nachfolgend angegebenen Geschäftszeiten: Montag bis Freitag: 9:00 UHR bis 17:00 UHR.

C.7.05 Spätestens fällig sind an REM zu leistende Zahlungen 14 Tage nach Rechnungsdatum. Mit Überschreiten dieses Datums, gerät der Geldschuldner in Zahlungsverzug.

C.7.06 Bei Zahlungsverzug des Kunden kann REM Verzugszinsen in Höhe von 10 Punkten über dem Basiszins verlangen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleiben davon unberührt.

C.7.07 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von REM.

C.7.08
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

C.7.09
Der Kunde hat, außer in Fällen des C.7.06, kein Zurückbehaltungsrecht. Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben ferner erhalten, solange und soweit REM ihren Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

C.7.10
Wenn REM Schecks zur Zahlung entgegen nimmt, geschieht dies nur als Leistung Erfüllung halber.

C.7.11
Die Zahlung durch Wechsel ist ausgeschlossen; Wechsel werden von REM nicht zur Zahlung entgegengenommen. Falls REM aufgrund besonderer entgegenstehender Vereinbarung Wechsel entgegen nimmt, geschieht dies nur als Leistung Erfüllung halber.

C.7.12
Ausnahmsweise entgegengenommene Wechsel müssen diskontfähig sein. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind mit Rechnungsstellung sofort ohne Abzug fällig.

C.7.13
Bei ausnahmsweise vereinbarter Regulierung mittels Wechsel kann REM, ohne dass dies gesondert vereinbart werden müsste, die sofortige Bezahlung aller offenen auch noch nicht fälligen, ansonsten einredefreien Lieferforderungen verlangen, wenn in Rechnung gestellte Diskontspesen nicht innerhalb von 8 Tagen bezahlt sind, erhaltene Wechsel von unserer Bank nicht diskontiert, diskontierte Wechsel zurück- belastet werden oder ein Wechsel nicht eingelöst wird. Das gleiche gilt, wenn ein Scheck des Kunden nicht eingelöst wird oder dieser bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate in Zahlungsverzug gerät.

C.7.14
Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss – sollte es zum Vertragsschluss noch einer Willenserklärung des Kunden bedürfen, nach der letzten auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung von REM – eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es z.B. zu Wechsel- und/oder Scheckprotesten, kann REM für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis ( § 273 BGB) nach Wahl von REM Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann REM von diesen besagten Verträgen zurücktreten oder nach Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausgeführten Auftragssumme, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist.
Nur wenn ausnahmsweise ein ungewöhnlich hoher Schaden im Einzelfall vorliegt, kann REM den Ersatz des über die Pauschale hinausgehenden Schadens ersetzt verlangen.

C.8. Untersuchungs- und Rügepflicht

C.8.01
Die Lieferungen von REM, auch Zeichnungen, Ausführungspläne, Projektierungsvorschläge und dergleichen, sind vom Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.

C.8.02
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 4 Tagen nach Ein- treffen am Bestimmungsort unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich bei REM geltend gemacht werden.

C.8.03
Bei direkter Lieferung der Ware an Dritte verlängert sich die Rügefrist auf 6 Tage.

C.8.04
Der Kunde muss auch versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich rügen.

C.8.06
Kommt der Kunde diesen unter C.8.01 bis C.8.04 genannten Pflichten nicht nach, sind jegliche etwaigen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Fälle bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von REM oder eines gesetzlichen Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen von REM beruhen. Sie gilt auch nicht, wenn ein sonstiger Schaden auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht.
REM-AGB  01/2013  Seite 5

C.9. Gewährleistung
Die nachstehenden Gewährleistungsbegren-zungen gelten nicht bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von REM oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gelten auch nicht, wenn ein sonstiger Schaden auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit von REM oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.

C.9.01
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Für unwesentliche Pflichtverletzungen und un- erhebliche Mängel ist jede Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet REM, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt.

C.9.02
Arbeiten an von REM gelieferten Sachen oder sonstigen von REM erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung,
 soweit die Mangelhaftigkeit ausdrücklich
von REM anerkannt worden ist
 oder soweit Mängelrügen nachgewiesen
sind
 und soweit diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind.
Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.

C.9.03
Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von REM als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.

C.9.04
Sofern durch von REM durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.

C.9.05
Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller REM die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei REM sofort zu verständigen ist, oder wenn REM mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von REM Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

C.9.06
Soweit eine nach Wahl von REM vorzunehmende Nacherfüllung nach einer am Einzelfall zu beurteilenden zumutbaren Anzahl von Ver- suchen nicht zur Behebung des Mangels geführt hat, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zumutbar sind mindestens drei Nacherfüllungsversuche. Die Anzahl der zu- mutbaren Nacherfüllungsversuche, nach denen der Kunde ein Rücktrittsrecht hat, bezieht sich auf die jeweils bestimmte funktionale Einheit des Vertragsgegenstands. Unabhängig davon, ob immer die gleiche funktionale Einheit des Vertragsgegenstands betroffen ist, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, wenn die Anzahl der vereinzelten Mängel dem Kunden ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.

C.9.07
Wenn REM eine Nacherfüllung trotz eines entsprechenden Nacherfüllungsrechts des Kunden abgelehnt hat, steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt sofort zu.

C.9.08
Das gleiche gilt, wenn REM eine Nacherfüllung, zu der REM berechtigt ist, binnen einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht vorgenommen hat.

C.9.09
Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn REM dem zustimmt.

C.9.10
Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Kunden.

C.9.11
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von REM zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektromagnetische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden von REM zurückzuführen sind.

C.9.12
DMS übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten.
Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

C.9.13
Die Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden führt, falls sie schadensursächlich ist, zu einer Haftungs- und Gewährleistungsfreistellung von REM.

C.9.14
Im Falle der Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden wird vermutet, dass ein entstandener Schaden darauf zurückzuführen ist. Der Kunde trägt in dem Fall die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil.

C.9.15
Für den Fall, dass von REM gelieferte Anlagen oder Maschinen außerhalb des Ortes der Hauptniederlassung des Kunden oder dem vertragsmäßig vereinbarten Liefer- oder Bestimmungsort aufgestellt oder betrieben werden, hat der Kunde die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von REM zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen, Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand mit sich bringen.

C.10. Schadensersatz
Die Haftungsbeschränkungen in diesen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht für Schäden, die REM, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

C.10.01
Sollte REM in anderen Fällen zum Schadensersatz verpflichtet sein, so haftet REM nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur für den unmittelbaren Schaden am Liefergegenstand selbst.

C.10.02
Eine Haftung für Folgeschäden aus Pflichtverletzung, auch im Rahmen einer Nacherfüllungspflicht, ist ausgeschlossen.

C.10.03
Das gleiche gilt Schäden aus unerlaubter Handlung.

C.10.04
In Erweiterung der vorstehenden Regelungen haftet REM für Schäden, die über den am Liefergegenstand selbst entstandenen Schaden hinausgehen, nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes als auch bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn diese Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

C.10.05
REM haftet nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor.

C.11. Abruf – Aufträge C.11.01
Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der vereinbarten Abruffrist abgerufen, ist REM berechtigt, Zahlung zu verlangen.

C.11.02
Das gleiche gilt für Abruf – Aufträge ohne besonders vereinbarte Abruf – Frist, wenn seit Zugang der Mitteilung von REM über die Versandbereitschaft 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind.

C.12. Lagerung / Abnahmeverzug

C.12.01
Sollte ausnahmsweise eine befristete Lagerung fertiger Waren bei REM ausdrücklich vereinbart werden bzw. aufgrund Abnahmeverzug eine Einlagerung notwendig werden, haftet REM nicht für Schäden, die trotz Beachtung einer zumutbaren Sorgfalt eintreten.

C.12.02
REM ist auch zur Versicherung lagernder Waren nicht verpflichtet.

C.12.03
Bei Abnahmeverzug ist REM berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Kunden bei einer gewerblichen Lagerei einzulagern.

C.12.04
Bei Lagerung bei REM kann REM pro Monat 0,5% des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch € 30,– und weitere € 25,– ab jedem zweiten vollen Kubikmeter Ware monatlich berechnen.

C.12.05
Die beiden vorstehenden Ziffern gelten auch für den Fall, dass der Versand auf Wunsch des Bestellers mehr als 2 Wochen über die angezeigte Versandbereitschaft hinaus verzögert wird.

C.12.06
Nimmt der Kunde trotz Fristsetzung die bestellte Ware nicht ab, so ist REM unabhängig vom Nachweis des tatsächlichen Schadens berechtigt, 25% des vereinbarten Preises als Pauschalabgeltung zu verlangen, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist.


C.13. Eigentumsvorbehalt

C.13.01
Sämtliche Lieferungen von REM erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.

C.13.02
Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die REM im Interesse des Kunden eingegangen ist und die im Zusammenhang mit der Lieferung stehen.

C.13.03
Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.

C.13.04
REM ist berechtigt, ihre Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses heraus zu verlangen. Dieses Herausverlangen stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

C.13.05
Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von REM anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.

C.13.06
REM behält sich die Geltendmachung eines anderen, weiter gehenden Schadens vor.

C.13.07
Die Be- und Verarbeitung der von REM gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag von REM, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum von WSI bleibt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt REM zumindest das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von REM zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

C.13.08
Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung unserer Ware an REM ab. Soweit in den vom Besteller veräußerten, verarbeiteten oder eingebauten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Bestellers stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils von REM, der dem Bruchteils der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe.

C.13.09
Die dem Besteller trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.

C.13.10
Übersteigt der Wert der REM zustehenden Sicherheiten die Forderung von REM gegen den Besteller bei Warenlieferungen um 50 %, bei sonstigen Leistungen um 20 %, so ist REM auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechen- dem Umfang Sicherheiten nach Wahl von REM freizugeben.

C.14. Leistungs- und Erfüllungsort

C.14.01
Leistungs- und Erfüllungsort für die von REM zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von REM.

C.14.02
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Betrieb oder das Lager von REM insbesondere auch dann, wenn REM den Transport selbst übernimmt.

C.15. Definitionen

C.15.01
Sämtliche Überschriften in den REM – Geschäftsbedingungen dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung und Auslegung der einzelnen Regelungen.

C.15.02
Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne der REM – Geschäftsbedingungen sind auch solche Erklärungen anzusehen, die in Textform (also etwa per Telefax oder eMail) übermittelt werden.

C.15.03
Liefertermine bezeichnen einen Zeitpunkt, sei es einen bestimmten Tag oder eine Kalender- woche o.ä., an dem die Lieferung zu erfolgen hat.
Lieferfristen bezeichnen den Zeitraum binnen dessen eine Lieferung zu erfolgen hat. Lieferzeit ist der Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen.


Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.